fotografie und medienkunst

Verein für Fotografie und Medienkunst / Düsseldorf

Verein für
Fotografie und Medienkunst

Fürstenwall 228
40215 Düsseldorf

Tel: 0211-74958000

art@fusion-gallery.de

Besuche nur nach Terminabsprache.

 

 

Satzung des Vereines
"Verein für Fotografie und Medienkunst"


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Verein für Fotografie und Medienkunst". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein soll die Entwicklung, die Verbreitung und die gesellschaftliche Integration von Foto- und Medienkunst sowie deren künstlerischen Vertreter in Deutschland fördern und unterstützen.
Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
Ausstellungen von Foto- und Medienkunst in der eigenen Galerie oder an anderen Orten.
Bildung eines Forums zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch, Unterstützung der Mitglieder in allen künstlerischen und technischen Belangen, Veranstaltung von Foto-Wettbewerben,
Kontaktpflege und Zusammenarbeit des Vereins mit Institutionen, die sich mit Foto- und Medienkunst auseinandersetzen sowie Publikationen und Editionen zu Fotografie und Medienkunst.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsberieb ausgerichtet.

§ 3 Mitglieder

Der Verein hat Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 4 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen ab dem 14. Lebensjahr, juristische Personen, Handelsgesellschaften, Vereine, Verbände, Körperschaften, Stiftungen und sonstige Vereinigungen werden.
Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt die Unterzeichnung einer ausgefüllten Beitrittserklärung voraus. Die Aufnahme als Mitglied hängt von der Zahlung des Jahresbeitrages ab. Der Vorstand und der Beirat beschließt die Höhe der Jahresbeiträge. Hierzu ist ein Votum von mindestens 2/3 erforderlich. Die weiteren Bestimmungen über den Jahresbeitrag, insbesondere Fälligkeit und Höhe, können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sind dem Mitglied auf der Beitrittserklärung zu benennen. Gründungsmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
Jedes Mitglied muß über eine Internetzugangsmöglichkeit und über eine e-mail Adresse verfügen.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Gesamtvorstand mit einem Votum von mindestens 2/3.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereines.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist unter schriftlicher Anzeige durch das Mitglied an den Verein erklärt werden. Das austretende Mitglied hat kein Anspruch auf Rückzahlung des Jahresbeitrages.
Der Ausschluß des Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand mit einem Votum von mindestens 2/3 erfolgen, wenn das Mitglied
mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlußes länger als 3 Monate im Verzug befindlich ist,
grobe Verstöße gegen die Satzung begangen hat, die Arbeit und/oder das Ansehen des Vereines geschädigt hat.Der Ausschluß ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll alle 4 Jahre stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Hierzu ist die Aufgabe der schriftlichen Einladungen zur Post spätestens 3 Wochen vor dem Termin zur Mitgliederversammlung erforderlich. Mit der Einladung sind die Tagesordnungspunkte bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstande
Wahl des Vorstandes
Verabschiedung des Haushaltsplanes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
Vorschlagsrecht über Tätigkeitsfelder 
Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse eine solche es unbedingt erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand schriftlich fordert.
Jedes Mitglied kann mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnungspunkte vorschlagen. Ein solcher Vorschlag bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme dieses Vorschlags als ordentlicher Tagesordnungspunkt entscheidet die Mitgliederversammlung im Termin.
Der Vorsitz über die Mitgliederversammlung führt der Vorstand. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches stichwortartig geführt werden kann. Das Protokoll hat den Inhalt und Verfahrensgang der Mitgliederversammlung wiederzugeben. Das Protokoll wird durch einen hierfür ernannten Protokollführer geführt. Die Ernennung des Protokollführers erfolgt durch den Gesamtvorstand mit einem Votum von mindestens 2/3.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden. Die Zahl der anwesenden Mitglieder hat auf die Beschlußfähigkeit keinen Einfluß. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Für die Beschlußfassung ist eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ausreichend. Die Satzungsänderung und die Abwahl und Neuwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes bedarf der 2/3 Mehrheit.

§ 7 Virtuelle Mitgliederversammlung

Abweichend von § 6 dieser Satzung kann der Vorstand eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen
Die Mitgliederversammlung findet auf der Internet Vereinspage statt. Die Durchführung der Mitgliederversammlung und die erforderliche Kommunikation erfolgt durch das System des Chattings.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch Bekanntgabe des Termins und unter Nennung der Tagesordnungspunkte per e-mail Versendung. Die Einladungen sind 3 Wochen vor dem Termin zur Mitgliederversammlung an die jeweilige e-mail Adresse zu verschicken.
Die Beschlußfassung und Stimmabgabe findet auf der Page statt. Beschlüsse werden erst wirksam, wenn die Stimmabgabe mittels Unterschrift postalisch bei der Hauptgeschäftstelle des Vereines eingeht. Eingangsfrist sind 2 Wochen nach der Hauptversammlung. Nicht oder nicht rechtzeitig eingegangene Stimmen gelten als Stimmenthaltungen. Diese sind bei der Mehrheitsfindung nicht zu berücksichtigen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden (1. Vorstand) und zwei weiteren Vorständen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Vorstandsbeschlüsse bedürfen grundsätzlich der 3/4 Mehrheit.
Er ist oberstes Verwaltungsorgan. Er ist berechtigt andere Vereinsorgane mit Aufgaben und Arbeiten zu betrauen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode dauert jeweils 5 Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, ernennt der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied. Das Ersatzvorstandsmitglied wird vom Beirat vorgeschlagen.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsniederlassungen einzurichten und Niederlassungsleiter zu ernennen und diesen Tätigkeitsfelder zu übertragen. Der Vorstand ist insofern weisungsberechtigtes Aufsichtsorgan.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung und Ausführung von Verwaltungs- und Organisationsarbeit Dritte mit Aufgaben zu betrauen. Er ist befugt, Dritte aus dem Vereinsvermögen ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
Der Vorstand legt den Haushaltsplan fest.
Vorstandsitzungen sind nicht öffentlich.

§ 9 Der Beirat

Der Vorstand kann die Bildung eines Beirates beschließen. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Der Vorstand legt die personelle Besetzung der Beiräte fest.
Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen. Beiratsbeschlüsse bedürfen grundsätzlich der 2/3 Mehrheit.
Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand zu unterstützen.
Beiratssitzungen sind nicht öffentlich.
Er kann Arbeits- und Interessengruppen bilden. Auf Verlangen des Vorstandes hat er Arbeits- und Interessengruppen zu bilden. Der Beirat kann Vereinsmitglieder mit Aufgaben betreff des Vereinszweckes betrauen, was das Einverständnis des Vereinsmitgliedes voraussetzt. Die Vereinsmitglieder sind insofern weisungsgebunden. Die Mitglieder erbringen ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden. Ein Mitglied kann ohne Angaben von Gründen die Arbeitsgruppe jederzeit verlassen, jedoch nicht zu Unzeit.
Der Beirat kann ein Mitglied von den Arbeits- und Interessengruppen ausschließen, wenn es den Interessen der Arbeitsgruppen zuwiderhandelt. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit des Beirates erforderlich. Der Vorstand ist vorher anzuhören.
Sitzungen der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich.

§ 10 Entgelte für Vereinstätigkeit

Verwaltungs- und organisatorisch bedingte Kosten, so wie Aufwendungen und Ausgaben, die zur Realisierung des Vereinszweckes erforderlich oder dienlich sind, werden durch das Vereinsvermögen abgedeckt.
Der Vorstand und der Beirat erhalten bis auf weiteres ür ihre Vereinstätigkeit keine Aufwandsentschädigung (Entgelt). Sollte dies zukünftig geänder werden beschliessen Voraussetzungen und die Höhe der Entgelte der Vorstand und der Beirat mittels 2/3 Mehrheit. Die Entgelte sollen Bestandteile des Haushaltsplanes sein. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Ein solcher Beschluß bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 12 Liquidation

Die Vereinsliquidation wird durch den Vorstand durchgeführt. Das Vereinsvermögen soll der Künstlerbundessozialkasse zufließen.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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